Herzlich Willkommen beim ASC Frühauf Lorsch !
Wir begrüßen Sie auf unseren Seiten im Internet.
Informieren Sie sich über uns, unser Gewässer, unsere Termine und schauen Sie sich unsere aktuellen Bilder von den letzten Veranstaltungen und Impressionen am See an.
Und schreiben Sie uns.
Wir hören gern, ob es Ihnen bei uns gefallen hat, sowohl hier im Internet, als auch bei uns am See. Vielleicht waren Sie ja schon einmal Gastangler oder einfach nur Spaziergänger am Seehof.
Auf alle Fälle lohnt es sich, hier vorbeizuschauen.
Fischerei- und Gewässerordnung ASC Frühauf Lorsch 1977 e.V.
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Präambel
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In der Ordnung des ASC Feühauf Lorsch wird für alle Mitglieder und Ämter die männliche Form verwendet, um die Satzung übersichtlich,
leicht verständlich und lesbar zu halten. Angesprochen sind dennoch
stets alle Geschlechter.
Der Verein verhält sich in allen Fragen der Politik, der Herkunft, der Religion und der Sexualität neutral.
Im Nachfolgenden wird der ASC Frühauf Lorsch 1977 e.V. als "der
Verein" benannt.
§1 Ermächtigungsgrundlage
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Grundlage für diese Beitragsordnung ist die Satzung des Vereins
in ihrer jeweils gültigen Fassung.
§2 Sinn und Zweck der Ordnung
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Diese Ordnung regelt das korrekte Verhalten an den Vereinsgewässern
des Vereins und den satzungsgerechten Umgang mit dem Gewässer
und dessen Flora und Fauna, der dazugehörigen Landschaft und deren Fauna und Flora und dem Gerät, das zur Angelei verwendet werden darf.
§3 Fischereiberechtigung
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(1) Eine Fischereierlaubnis ist nur gültig in Verbindung mit einem gültigen staatlichen Fischereischein.
(2) Bei Ausübung der Angelei ist die Jahresfischereierlaubnis wie auch der staatliche Fischereischein stets mitzuführen.
Auf Verlangen sind diese Unterlagen dem Kontrollberechtigten vorzulegen. Seinen Anweisungen ist Folge zu leisten.
Kontrollberechtigt sind der Vorstand des Vereins, sowie vom Vorstand benannte Personen.
§4 Haftungsausschluss
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Der Inhaber des Fischereischeines verzichtet auf jeglichen Haftungsanspruch gegenüber dem Verein.
§5 Regelung zur Angelzeit
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Besitzt der Angler eine Jahresfischereierlaubnis oder eine auf ein Jahr begrenzte Gastfischereierlaubnis, darf er Tag und Nacht die Sportfischerei ausüben. Die Angelzeit ist nicht weiter reguliert.
Gastkarteninhaber müssen sich an die Zeiten auf den Gastkarten halten.
(Siehe auch Gebühren- und Arbeitsordnung)
§6 Zugänglichkeit mit dem PKW
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(1)Alle Angelplätze auf der nicht bewaldeten Seite des Gewässers dürfen mit dem PKW angefahren werden.
Die bewaldete Seite darf nur zu Fuß begangen werden.
(2) DerAngler hat dafür Sorge zu tragen, daß sein Gefährt weder Natur noch Mitangler behindert. Ebenso darf kein Angelplatz durch einen abgestellten PKW versperrt werden.
(3) Der Angler hat keinen Anspruch auf einen Parkplatz. Fahrzeuge müssen entsprechend der StVO abgestellt werden.
(4) Wohnmobile und Wohnwagen sind nur mit triftigen Grund und nach
Genehmigung des Vorstands am Vereinsgewässer zulässig. Der Vorstand regelt auch, wo der Wohnwagen/ das Wohnmobil abgestelltwerden darf.
(5) Zum Umwelt- und Lärmschutz darf an den Vereinsgewässern eine
maximale Geschwindigkeit von 10 km/h nicht überschritten werden.
(6) Bei Waldbrandgefahr kann der Vorstand die Zufahrt mit dem Auto einschränken.
§7 Regelungen zum Angelgerät
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(1) Es darf maximal mit 3 Ruten gefischt werden unter ständiger Rücksichtnahme auf andere Angler. Außerdem sollen mit den ausgelegten Ruten so wenige andere Angelplätze wie möglich beeinträchtigt werden.
(2) Das ausgelegte Angelgerät ist dauerhaft vom Angler zu beaufsichtigen. Die Beaufsichtigung darf niemand anderem übertragen werden.
(3) Kinder bis einschließlich 13 Jahren in Begleitung eines Fischereischeininhabers dürfen mit einer Handangel angeln.
(4) Jegliches Angelgerät das keine Handangels ist, ist verboten!
(Reusen, Netze, Legeleinen etc.)
(5) Köderfische aus fremden Gewässern dürfen nicht verwendet werden. Hier besteht Ansteckungsgefahr für unsere Fische.
(6) Verwendete Setzkescher benötigen ein Mindestmaß von 3,50 m Länge und 50 cm Durchmesser zum Hältern von Friedfischen.
§8 Regelungen zu Schonzeit und Schonmaß
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(1) Die Schonzeiten und Schonmaße sind der Anlage A zu entnehmen.
Grundsätzlich gelten die Schonzeiten und Schonmaße des hessischen Fischereirechts. Sind unsere Schonzeiten und schonmaße größer, sind diese bindend.
(2) Während der Schonzeit von Hecht und Zander ist das Angeln mit jeglicher Art von Kunstköder und Köderfisch untersagt.
(3) Fische, die in der Schonzeit oder innerhalb des Schonmaßes durch Zufall gefangen werden, sind sofort schonend zurückzusetzen.
§9 Fangbuch, Entnahmebegrenzung und Entnahmepflicht
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(1) Je Angeltag bzw. 24h dürfen nicht mehr als 4 Edelfische entnommen werden. Des Weiteren dürfen innerhalb eines Angeltages maximal
1 Hecht, 1 Zander, 3 Forellen und 1 Karpfen entnommen werden.
Beispiel: 1 Hecht und 3 Forellen dürfen mitgenommen werden. 4 Hechte mitzunehmen ist unzulässig!
Sonstige Fische unterliegen keiner Entnahmebegrenzung, außer sie sind ganzjährig geschont. Hierzu bitte Anhang A beachten.
(2) Fangbücher sind ordnungsgemäß zu führen und nach dem Kalenderjahr beim Vorstand abzugeben.
Entnommene Fische müssen direkt nach dem waidgerechtenTöten eingetragen werden. Zurückgesetzte Fische können auf freiwilliger Basis eingetragen werden.
(3) Für Döbel und Sonnenbarsche besteht eine Entnahmepflicht.
(4) Für Welse besteht eine Entnahmepflicht bis 1,5m Länge. Größere Welse dürfen gerne auch entnommen werden, sofern der der entnehmende Angler diese auch verwerten kann.
§10 Angelplätze
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(1) Es darf ausschließlich vom Ufer aus gefischt werden, sowie von den vom Verein angelegten Angelplätzen.
(2) Angelsitzplätze, Rutenhalter und sonstige Utensilien dürfen nicht aus Hölzern, Steinen und sonstigen Materialien der Anlage Seehof errichtet werden.
(3) Rückschnittarbeiten, das Anlegen neuer Angelplätze, das Ausbauen bestehender Plätze oder sonstiger Veränderungen am Uferbewuchs und an der Uferlandschaft sind unzulässig, solange sie nicht aussdrücklich vom Vorstand erlaubt und angeordnet worden sind.
(4) Der Angelplatz ist stets sauber und müllfrei zu halten, sowie frei von Gefahren jeglicher Art. Der Angler ist nach Ende seinens Ansitzes selbst
für die ordnungsgemäße Entsorgung seines produzierten Mülls zuständig.
(5) Es dürfen keine Angelplätze reserviert werden. in besonderen Fällen kann jedoch ein Antrag beim Vorstand via Textnachricht eingereicht werden, über den dieser dann bestimmt.
(6) Durch den Vorstand kenntlich gemachte Plätze für terminierte Hegefischen sind für die Dauer der Veranstaltung für die Teilnehmer dieser Fischen freizuhalten.
§11 Eisangeln
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Eisangeln ist grundsätzlich verboten!
Sobald der See eine Eisdecke aufweist, darf diese nicht betreten oder aufgehackt werden.
§12 Boote
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(1) Personenboot zur Angelfischerei jeglicher Artsind verboten.
(2) Zur Ausübungdes Wallerfischens (Ausbringen und Abspannen der Montage) darf das vereinseigene Ruderboot genutzt werden.
Das vereinseigene Ruderboot liegt vor dem Clubheim am Steg an und ist nach Benutzung auch dort wieder anzulegen.
(3) Zur ausübung und Vorbereitung der Angelfischerei können Futterboote genutzt werden.
(4) Bellyboote sind nur am 2er-See gestattet!
§13 Übernachtungsmöglichkeiten
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(1) Es darf am See unter Rücksichtnahme auf Mitangler und Natur übernachtet werden. Es darf in Zelten, PKW oder unter freiem Himmel übernachtet werden. Andere Übernachtungsmöglichkeiten sind nur mit Zustimmung des Vorstandes mit triftigem Grund zulässig.
(2) Durch das Aufstellen der Übernachtungsmöglichkeit darf die Uferlandschaft nicht dauerhaft beschädigt werden.
(3) Die Übernachtungsmööglichkeit darf nur während des Angelansitzes genutzt aufgestellt werden.
(4) Bei einem längeren Angelaufenthalt kann die Übernachtungsmöglichkeit stehen bleiben, wenn sie nur für übliche Be-
sorgungen im Rahmen des Aufenthalts verlassen wird. Dies geschieht auf eigene Gefahr. Der Verein kann für etwaige Schäden oder Verluste nicht haftbar gemacht werden.
§14 Schon- und Schutzgebiet
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Das beschilderte Schon- und Schutzgebiet darf weder befischt noch betreten werden. Ausnahmen sind nur mit Zustimmung des Vorstands des Vereins möglich.
§15 Schutz des Sees und der umliegenden Aue
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Die Vereinsgewässer des ASC Frühauf Lorsch liegen im Landschafts-
schutzbereich!
(1) Es ist verboten, Hecken, Schilf, Sträucher, Bäume usw. nachhaltig
und auf Dauer zu beschädigen bzw. zu beseitigen. Ausgenommen hier-
von sind allgemeine Hege- und Pflegearbeiten im Rahmen der Vereinsmaßnahmen.
(2) Plätze dürfen nicht auf eigene Initiative geschaffen werden. Das ist mit dem Vorstand abzustimmen.
(3) Das Baden für Mensch und Tier ist nicht gestattet! Der Angler ist dazu angehalten, etwaige Spaziergänger darauf hinzuweisen.
(4) Am Vereinsgewässer besteht strikte Leinenpflicht für Hunde zum Schutz der umgebenden Flora und Fauna und zum Schutz der Mitangler.
Jeder Angler ist dazu angehalten, Fußgänger mit Hund, die sich nicht daran halten, darauf aufmerksam zu machen.
(5) Die heimischen Vogel- und Wasservogelarten sind besonders zu schützen, indem Brutplätze, Nester und Gelege etc., weiträumig um-
gangen werden.
Werden problematische Arten, wie beispielsweise der Kormoran beobachtet, ist dies dem Vorstand zu melden.
(6) Am Wasser ist grundsätzlich Ruhe zu bewahren!
(7) Bei Besatzmaßnahmen oder in gewässerkritischen Situationen die
Gewässerökologie betreffend, kann der Vorstand die Vereinsgewässer
komplett oder in Abschnitten sperren.
§16 Grillmöglichkeiten
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(1) Das Feuer machen ist nur an dafür vorgesehenen Orten erlaubt oder in dafür geeigneten Behältnissen.
(2) Offenes Feuer außerhalb von Feuerstellen und Feuerbehältnissen ist
strengstens verboten!
(3) Ist ein geeignetes Behältnis zum Grillen vorhanden, darf damit gegrillt werden.
(4) Grill- und Feuerstellen dürfen niemals unbeaufsichtigt sein!
(5) Das Neuanlegen von festen Grill- und Feuerstellen ist untersagt, sofern dies nicht auf Anweisung des Vorstandes erfolgt.
(6) Zum Grillen darf kein Holz von Bäumen, Büschen etc. abgeschnitten werden.
(7) Bei erhöhter Brandgefahr, wie bei starkem Wind oder lang anhaltender Trockenheit ist das Grillen und Feuer machen grundsätzlich verboten.
Der Vorstand kann situationsbedingt ein allgemeines Grill- und Feuerverbot aussprechen.
(8) Das Betreiben von Feuerstellen geschieht immer auf eigene Gefahr.
§17 Verstöße gegen die Ordnung
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Verstöße gegen die Fischerei- und Gewässerordnung können den
sofortigen Entzug der Fischereierlaubnis zu Folge haben, wobei kein Entschädigungsanspruch, weder in materieller noch in finanzieller Hin-sicht, gegenüber dem Verein besteht.
In schweren Fällen, sowie bei Wiederholungstaten kann es zum
Vereinsausschluß kommen!
§18 Änderungen
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Über alle Änderungen, die diese Ordnung betreffen, entscheidet der
Vorstand.
§19 Inkrafttrete
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Diese Ordnung tritt mit Wirkung zum 26.01.2025 in Kraft.
Anlage A Schonzeiten und Schonmaße
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Fischart Schonzeit Mindestmaß/
Entnahmefenster
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Aal 50 cm
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Barsch 1.2. - 30.4. 15-35 cm
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Brasse 1-45 cm
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Döbel Entnahmepflicht
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Forelle 24 cm
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Hecht 1.2. - 30.4. 50 -75 cm
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Karausche ganzjährig geschont
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Karpfen (Wildform) 15.3. - 31.5. 45 - 60 cm
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Krebse u. Muscheln ganzjährig geschont
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Rotaugen 1.30 cm
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Rotfeder 15.3. - 31.5. 20 cm
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Schleie ganzjährig geschont
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Wels ( Waller ) Entnahmepflicht
bis 1,5 m
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Sonnenbarsch Entnahmepflicht
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Zander ganzjährig geschont
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Gebühren- und Arbeitsordnung des ASC Frühauf Lorsch 1977 e.V.
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Präambel
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In dieser Ordnung des ASV Frühauf Lorsch wird für die Mitglieder und Ämter die männliche Form verwendet, um die Satzung übersichtlich, leicht lesbar und verständlich zu halten. Angesprochen sind dennoch stets alle Geschlechter.
Der Verein verhält sich in allen Fragen der Politik, der Herkunft, der Religion und der Sexualität neutral.
Im Nachfolgenden wird der ASC Frühauf Lorsch 1977 e.V. als "der Verein"
benannt.
§1 Ermächtiigungsgrundlage
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Grundlage für diese Beitragsordnung ist die Satzung des Vereins in ihrer jeweils gültigen Fassung.
§2 Beitragspflicht
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(1) Jedes Vereinsmitglied hat einen jährlichen Vereinsbeitrag zu zahlen.
(2) Ehrenmitglieder sind beitragsfrei vom Vereinsbeitrag.
(3) Aktive Vereinsmitglieder, die eine Jahresfischereierlaubnis besitzen, haben außerdem einen Beitrag in Form von Arbeitsstunden zu leisten
(siehe Anhang B). Falls diese über das Kalenderjahr nicht erbracht werden, sind die fehlenden Stunden monetär auszugleichen.
§3 Bedeutung der Beitragszahlung für den Verein
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Das Beitragsaufkommen der Mitglieder ist eine wesentliche Grundlage für die finazielle Ausstattung des Vereins. Daher ist der Verein darauf angewiesen, daß alle Mitglieder ihrer in der Satzung grundsätzlich verankerten Beitragspflicht in vollem Umfang und pünktlich nachkommen.
Nur so kann der Verein seine Aufgaben erfüllen und seine Leistungen gegenüber den Mitgliedern erbringen.
§4 Höhe des Vereinsbeitrages
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(1) Die Höhe der Beiträge wird durch den Vorstand beschlossen.
(2) Die Mitglieder ab dem 14. Lebensjahr haben die im Anhang A aufge-
führten Jahresbeiträge zu zahlen. Kinder von Mitgliedern dürfen bis zur
Vollendung des 13. Lebensjahres kostenfrei mit einem Vereinsmitglied
angeln.
(3) Für die Höhe des Beitrags ist der am Fälligkeitstag bestehende Mitgliederstatus maßgeblich.
(4) Aktive Mitglieder haben jährlich Arbeitstunden nach Anhang B zu entrichten.
$5 Fälligkeit des Beitrags
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(1) Der Mitgliedsbeitrag ist am 1. Februar eines jeden Jahres fällig.
(2) Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es auf den Eingang des Beitrages auf dem Vereinskonto an.
(3) Die Arbeitsstunden müssen innerhalb eines Kalenderjahres erbracht
werden.
§6 Zahlungsform
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(1) Die passiven Mitgliedsbeiträge werden durch das SEPA-Basis-
Lastschriftverfahren eingezogen. Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Vorstand bei Aufnahme in den Verein ein SEPA-Basislastschriftmandat
zu erteilen.
(2)Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat,
nicht erfolgen, sind dem Verein dadurch entstehende Bankgebühren vom
Mitglied zu erstatten, zzgl. einer pauschalen Aufwands- und Bearbeitungsgebühr von EUR 15,00 je Vorgang. Das betrifft auch die
Rückgabe von Lastschriften ohne Angabe von Gründen.
(3) Erfolgt binnen 30 Tagen nach Aufnahme in den Verein keine Erteilung
eines SEPA-Basislastschriftmandats, so gilt die Aufnahme als Mitglied in
den Verein als nicht erfolgt. Der Aufnahmeantrag gilt ohne weiteren Beschluß des Vorstandes als abgelehnt.
(4) Die Kosten der Jahresfischereiberechtigng werden pro Kalenderjahr fällig.
(5) Kosten durch nicht erbrachte Arbeitsstaunden werden pro Kalenderjahr fällig.
(6) Kosten können nicht in Teilzahlungen unterteilt werden. Der Verein veranlasst keine Rückerstattungen.
§7 Beitragsrückstand
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(1) Bei einem Beitragsrückstand beträgt die Mahngebühr 5,00 € je Mahnung.
(2) Für die Beitragsrückstände minderjähriger Mitglieder haften deren gesetzlichen Vertreter.
§8 Soziale Härtefälle, Behinderungen und Rentner
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(1) In sozialen Härtefällen kann der Vorstand die Beitragspflicht auf Antrag und bei Nachweis der finanziellen Verhältnisse vorübergehend ganz oder
teilweise erlassen. Ein Rechtsanspruch auf eine Ermäßigung des Mitglied-
beitrages oder auf eine Freistellung von der Beitragspflicht besteht nicht.
(2) Die Mahngebühren können auf Antrag des zahlungspflichtigen Mitglieds ganz oder teilweise erlassen werden.Der Vorstand entscheidet nach billigem Ermessen.
(3) Mitglieder mit einem Schwerbehindertenausweis, sowie Rentner sind nach der Vorlage der beweisenden Schriftstücke von den zu leistenden
Arbeitstunden nach Anhang B entbunden.
§9 Kündigung der Mitgliedschaft
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Hat ein Mitglied seine Mitgliedschaft gekündigt, wird der Vereinsaustritt mit Ende des Kalenderjahres gültig. Bis dahin ist das Mitglied noch verpflichtet, seinen Mitgliedsbeitrag zu leisten und seine sonstigen Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen. Es können keine Teilzahlungen rück-
erstattet werden. Die Kündigung ist via Textnachricht einzureichen.
§10 Gebühren und Spenden
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(1) Sämtliche Zahlungen von Gebühren und Spenden müssen bargeldlos auf das Vereinskonto erfolgen.
(2) Gebühren für Kurse, Seminare, Veranstaltungen und Ähnlichem sidn,
falls nicht anders kommuniziert, auf das Vereinskonto zu überweisen.
die Teilnahme wird erst durch einen Zahlungseingang wirksam.
(3) Je nach Notwendigkeit kann der Vorstand aus organisatorischen Gründen für Umlagen einmalige oder wiederkehrende SEPA-Basislast-
mandate beschließen, versenden und einfordern.
§11 Elektronsche Rechnungsstellung
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Rechnungen für Mitgliedsbeiträge, Veranstaltungen und Spenden werden
den Mitgliedern nach Möglichkeit via Textverkehr zugestellt.
Über Verfahren undMöglichkeit entscheidet ausschließlich der Vorstand
nach Maßnahme der technischen Möglichkeiten und Effizienz für den Verein.
§12 Grundlagen, Erwerb und Gebühr von Gastkarten
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(1) Eine Gastkarte kann nur erworben werden, wenn ein aktives Vereinsmitglied für den Gastangler bürgt und dies auf der Gastkarte vermerkt wird. Das bürgende, aktive Mitglied muss die ganze Angelzeit beim Gastangler sein.
Der Gastangler muss im Besitz eines gültigen staatlichen Fischereischeins sein. Dieser muss beim Erwerb der Gastkarte vorgelegt werden.
(2) Eine Gastkarte ist für 24 Stunden gültig. Kleinere Zeiteinheiten sind nicht erwerbbar. Das Beginndatum sowie die Uhrzeit müssen auf der Gastkarte vor Angelbeginn eingetragen werden. Nach Ablauf der 24 Stunden ist die Gastkarte nicht mehr gültig.
(3) Es können maximal 4 Gastkarten am Stück genutzt werden.
(4) Jeder Gastangler darf maximal 5 mal im Jahr eine Gastkarte erwerben. Sonderfälle sind einzeln vom Vorstand zu prüfen.
(5) Die Gebühren der Gastkarte sind im Anhang A geregelt und bei Erwerb bar zu bezahlen.
(6) Die Gastkarte kann vom bürgenden Angler beim Vorstand und bei vom Vorstand benannten Stellen erworben werden.
(7) Das bürgende Vereinsmitglied ist verpflichtet nach Ablauf der Gastkarte, diese mit ausgefüllter Fangstatistik dem Vorstand zukommen zu lassen.
(8) Passive Vereinsmitglieder dürfen nicht für Gastangler bürgen.
(9) Kinder bis 13 Jahre dürfen ohne Gastkarte mit einem aktiven Mitglied
unter dauerhafter Aufsicht angeln.
Für Jugendliche ab 14 Jahren gelten die unter Anhang B aufgeführten Gebühren.
(10) Passive Mitglieder werden wie Gastangler behandelt. Lediglich auf die Begleitung eines aktiven Mitglieds kann verzichtet werden.
(11) Vereinsinterne, organisierte Gruppen müssen geplante Hegefischen beimVorstand anmelden. Der Vorstand prüft diese Anträge und genehmigt
diese nach eigenem Ermessen.
§13 Änderungen
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(1) Änderungen, die die Beiträge betreffen, werden vom Vorstand beschlossen.
(2) Über alle anderen Änderungen, die diese Beitrags- und Arbeitsordnung betreffen, entscheidet der Vorstand.
§ 14 Inkrafttreten
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Diese Ordnung tritt mit Wirkung zum 26.01.2025 in Kraft.
Anhang A
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Beiträge für volljährige Mitglieder
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Passives Mitglied jährlich
Vereinsbeitrag : 40,--€
Aktives Mitglied jährlich
Vereinsbeitrag : 40,--€
Jahresfischereiberechtigung 140,--€
Einmalige Aufnahmegebühr 250,--€
Jahresfischereiberechtigung ohne Mitgliedschaft 410,--€
Abweichende Beträge für minderjährige Mitglieder
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Jahresfischereiberechtgung für 14 - 18 Jährige 50,--€
Sonstige Sonderregelungen
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Jahresfischereiberechtigung für Studenten,
Auzubildende und Wehrdienstleistende, sowie
Absolventen eines freiwilligen sozialen Jahres 90,--€
Gastkarten für volljährige Angler
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1-Tageskarte (24 std.) 15,--€
Maximal für 4 Tage (96std.) 60,--€
Gastkarten für minderjährige Angler ab 14 Jahren
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1-Tageskarte (24 std.) 10,--€
Maximal für 4 Tage (96 std.) 40,--€
Anhang B
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Zu erbringende Arbeitsstunden für volljährige aktive Mitglieder
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12 Stunden pro Jahr a 20,--€
Zu erbringende Arbeitstunden für minderjährige aktive Mitglieder
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6 Stunden pro Jahr a 10,--€
Sonderegelungen
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Mitglieder mit Schwerbehindertenausweis, sowie Rentner sind von der
Erbringungspflicht der Arbeitsstunden entbunden.
Jahreskarten für Gastangler!!!
Der ASC Frühauf gibt ab sofort eine begrenzet Zahl an Jaheslkkarten an interssierte Angler.
Bei Interesse meldet Euch bitte beim Vorstand. Hier können wir alles andere besprechen.